Inhaltsverzeichnis
192
Nach der allgemeinen Regelung des § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO kann das Gericht jederzeit einen Gläubigerausschuss einsetzen; die Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts. Uhlenbruck/Vallender InsO § 22 Rn. 31.
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Nach der allgemeinen Regelung des § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO kann das Gericht jederzeit einen Gläubigerausschuss einsetzen; die Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts. Uhlenbruck/Vallender InsO § 22 Rn. 31.
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