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Nach § 22a Abs. 2 InsO soll das Gericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestellen, wenn der Schuldner (oder ein Gläubiger oder der vorläufige Insolvenzverwalter) dies beantragt und zugleich Personen namentlich vorschlägt, die als Mitglieder in Betracht kommen. Zudem müssen dem Antrag Einverständniserklärungen der benannten Personen für die Übernahme des Amtes beigefügt sein. Die Gefahr, dass der Schuldner dem Gericht einen Ausschuss „vorserviert“, ist dadurch gebannt, dass das Gericht über die konkrete Besetzung entscheidet und auch andere Mitglieder benennen kann. Vgl. HambKomm-InsR/Frind InsO § 22 Rn. 21.