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Nach § 22a Abs. 1 InsO muss das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuss einsetzen, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei nachstehenden Schwellenwerte erfüllt: Das Unternehmen hat eine Bilanzsumme von mindestens 6 Mio. EUR (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 InsO), es hat in den letzten 12 Monaten Umsatzerlöse von mindestens 12 Mio. EUR erzielt (§ 22a Abs. 1 Nr. 2 InsO), es hat mindestens 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt (§ 22a Abs. 1 Nr. 3 InsO). Diese Schwellenwerte nehmen Bezug auf die mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften gem. § 267 Abs. 2, 3 HGB. Damit wird in Großverfahren eine frühzeitige (zwangsweise) Beteiligung der Gläubiger sichergestellt. Im Jahresdurchschnitt gibt es in Deutschland lediglich 5 bis 6 solcher Pflichtausschüsse. HambKomm-InsR/Frind InsO § 22 Rn. 6.