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Machen Sie sich mit diesem Gremium vertraut. Es spielt vor allem im (vorläufigen) Eigenverwaltungsverfahren eine wichtige Rolle.
Um eine frühzeitige Einbindung der Gläubiger sicherzustellen und ihren Einfluss zu stärken, hat der Gesetzgeber 2012 die Möglichkeit geschaffen, bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a InsO). Unterschieden wird zwischen dem „Muss-Ausschuss“, dem „Soll-Ausschuss“ und dem „Kann-Ausschuss“.