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Insolvenzrecht - VII. Verwertungssperre

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Insolvenzrecht

VII. Verwertungssperre

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Hinweis

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Hier geht es um die Aus- und Absonderungsberechtigten. Während des Eröffnungsverfahrens können ihre Rechte beschränkt werden.

Die Norm des § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO erlaubt Eingriffe in die Rechte der Aus- und Absonderungsberechtigten. Sie bezweckt, den wirtschaftlichen Verbund des Unternehmens zusammenzuhalten, um dem vorläufigen Verwalter eine Fortführung des Betriebs zu ermöglichen. BGH NJW 2019, 1940 Rn. 26. Unterschieden wird zwischen beweglichen Sachen und Forderungen.

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Nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 1 InsO kann das Gericht den vorläufigen Verwalter zur Weiternutzung von beweglichen Sachen ermächtigen, nicht aber zu deren Verwertung. Hat der Vorbehaltseigentümer bzw. Sicherungseigentümer die Ermächtigung zur Weiterveräußerung oder -verarbeitung der Vorbehaltsware oder der sicherungsübereigneten Ware widerrufen (§ 183 S. 2 BGB), kann das Gericht den Widerruf nicht torpedieren, indem es dem vorläufigen Verwalter die Verwertung (Verkauf, Verbrauch, Verarbeitung) der Vorbehaltsware oder der sicherungsübereigneten Gegenstände gestattet. Die Anordnung eines Verwertungsrechts ist wegen des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift ausgeschlossen. BGH NJW 2019, 1940 Rn. 34. Will das Gericht die Weiternutzung gestatten, muss es die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 1 InsO im Einzelnen prüfen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb des Schuldners tatsächlich fortgeführt wird und die Gegenstände für die Betriebsfortführung von erheblicher Bedeutung sind. Die Anordnung muss die konkreten Gegenstände benennen und darf die Auswahl nicht pauschal dem Insolvenzverwalter überlassen. BGH NZI 2010, 95, 96; BeckOK InsR/Kopp InsO § 21 Rn. 109. Der Gläubiger kann ab Erlass der Anordnung Ausgleich des Wertverlusts verlangen, der durch die Nutzung entsteht, sofern die Sicherung des Gläubigers wertmäßig beeinträchtigt wird (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Hs. 3). Erst nach Ablauf von drei Monaten stehen ihm die geschuldeten Zinsen auf die gesicherte Forderung zu (§§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 2, 169 S. 2 InsO). BGH NZI 2016, 946 Rn. 7; NZI 2010, 95, 96; verfassungsgemäß nach BVerfG NZI 2012, 617, 618.

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Hat der Schuldner Forderungen zur Sicherheit abgetreten, führt der Eröffnungsantrag und die Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen nicht dazu, dass seine Einziehungsberechtigung (§ 185 BGB) automatisch erlischt. Erst wenn der Sicherungsnehmer die Ermächtigung widerruft (§ 183 S. 2 BGB), verliert der Schuldner das Einziehungsrecht. Hieran knüpft die Norm des § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 1 InsO an. Hat der Sicherungsnehmer die Einziehungsermächtigung widerrufen, kann das Gericht anordnen, dass der vorläufige Verwalter zur Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen ermächtigt wird. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 S. 3 InsO verweist auf die Vorschriften der §§ 170, 171 InsO. Der vorläufige Verwalter darf die Kosten der Einziehung in Höhe von 9 % (§ 171 InsO) zur Masse ziehen und zur Betriebsfortführung verwenden. Den Restbetrag (91 %) muss der vorläufige Verwalter an den Sicherungsnehmer abführen (§ 170 Abs. 1 S. 1 InsO) oder den Betrag unterscheidbar verwahren. Zieht er den Betrag auf das allgemeine Geschäftskonto des Schuldners ein, liegt darin eine unberechtigte „Veräußerung“ i.S.d. § 48 InsO analog, die den Sicherungsnehmer ermächtigt, den Betrag im Wege der Ersatzabsonderung herauszuverlangen, sofern der Betrag noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist; das ist der Fall, wenn das Geschäftskonto über eine ausreichende Deckung verfügt. BGH NJW 2019, 1940 Rn. 40 ff. Ansprüche aus § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO oder aus §§ 170 Abs. 1 S. 2, 172 InsO bestehen nicht, da diese Normen nur den endgültigen Insolvenzverwalter betreffen.

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