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Die Anordnung der Postsperre nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 InsO (i.V.m. § 99 Abs. 1 S. 1 InsO) dient dazu, „Licht ins Dunkle zu bringen“. Sie darf nur in Ausnahmesituationen verhängt werden, da sie das Grundrecht des Art. 10 GG tangiert. Aus diesem Grund genügt eine aus Textbausteinen zusammengesetzte Begründung nicht. Zu den Voraussetzungen LG Bonn NZI 2009, 652. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der (kriminelle oder flüchtige) Schuldner masseschädigende Handlungen begeht. Wird die Postsperre unter Beachtung der genannten Voraussetzungen angeordnet, erstreckt sie sich auf die Briefpost und den E-Mail-Verkehr. MüKoInsO/Haarmeyer/Schildt InsO § 21 Rn. 88; Spiekermann NZI 2022, 841, 844 f. Die Anordnung hat zur Folge, dass nur noch der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt ist, die Post zu öffnen.