Inhaltsverzeichnis
183
Nach § 22 Abs. 3 InsO sind dem vorläufigen Insolvenzverwalter (unabhängig ob starker oder schwacher) weitreichende Ermittlungsbefugnisse eingeräumt. Nach § 22 Abs. 3 S. 1 InsO ist der vorläufige Verwalter berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner muss ihm Einsicht in die Bücher gewähren (§ 22 Abs. 3 S. 2 InsO) und ist zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet (§ 22 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 InsO). Die Auskunftspflicht trifft auch die Aufsichts- und Vertretungsorgane des Schuldners (§ 22 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 1, 2 InsO), wozu auch diejenigen gehören, die das Unternehmen in den letzten zwei Jahre verlassen haben (§ 101 Abs. 1 S. 2 InsO). Die Auskunftspflicht ist auf Fragen zum Schuldner beschränkt. Der Geschäftsführer muss nicht über die eigenen Vermögensverhältnisse Auskunft geben, jedoch alle Tatsachen und Umstände zum Schuldnervermögen benennen, selbst wenn Schadensersatzansprüche gegen ihn aufgedeckt werden. BGH NZI 2015, 380, 381. Die Auskunftspflicht gilt auch für Mitarbeitende (§ 22 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 i.V.m. § 102 InsO). Verweigern der Schuldner oder die Leitungsorgane die Mitwirkung, kann notfalls Haft angeordnet werden (§§ 22 Abs. 3 S. 3 Hs. 2, 98 InsO).