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Ein wesentlicher Unterschied zum starken vorläufigen Verwalter ist, dass der schwache vorläufige Verwalter keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO begründet, da die Norm nur bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots gilt und bei einem Zustimmungsvorbehalt keine analoge Anwendung findet. BGH NJW 2019, 1940 Rn. 53; NJW-RR 2008, 295 Rn. 9; NJW 2002, 3326, 3327 ff. Das Gericht kann den schwachen vorläufigen Verwalter aber über die Generalnorm des § 22 Abs. 2 S. 1 InsO für den Einzelfall ermächtigen, Masseverbindlichkeiten einzugehen. BGH NJW 2019, 1940 Rn. 53; NJW 2002, 3326, 3329; BeckOK InsR/Kopp InsO § 22 Rn. 71. Dabei muss das Gericht die Geschäfte einzeln oder ihrer Art nach konkret benennen. BGH NJW 2019, 224 Rn. 15. So kann das Gericht dem vorläufigen Verwalter explizit die Aufnahme eines Massekredits erlauben. Braun/Böhm InsO § 22 Rn. 48. Steuerverbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren sind nach § 55 Abs. 4 InsO stets Masseverbindlichkeiten; damit begründet auch der vorläufig schwache Verwalter automatisch Masseverbindlichkeiten (sog. Fiskusprivileg). BGH NJW 2019, 224 Rn. 18 ff.