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Da die Überwachung des Schuldners zu den Kernaufgaben eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters gehört, BGH NZI 2021, 637 Rn. 32; NJW 2019, 1940 Rn. 77. ist er verpflichtet, sich zunächst einen Überblick über das Schuldnervermögen zu verschaffen, um dieses zu sichern und zu erhalten. BGH NZI 2014, 757, 758; BeckOK InsR/Kopp § 22 Rn. 60. Im Übrigen muss das Gericht seine Befugnisse konkret festlegen (§ 22 Abs. 2 S. 1 InsO). Dabei dürfen die Befugnisse nicht über die eines starken vorläufigen Verwalters hinausgehen (§ 22 Abs. 2 S. 2 InsO). BGH NJW 2019, 224 Rn. 15; NJW 2002, 3326, 3329. Die einzelnen Maßnahmen sind konkret zu bezeichnen. Eine Globalermächtigung „für den Schuldner zu handeln“ ist unzulässig. BGH NZI 2007, 231; NZI 2005, 627; NJW 2002, 3326, 3329. Die Ermächtigung kann sich auf bestimmte Geschäfte oder Geschäftsarten erstrecken (z.B. alle Materialeinkäufe). BGH NZI 2020, 1046 Rn. 22; Blankenburg in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 22 Rn. 161 f. Zulässige Einzelermächtigungen sind beispielsweise die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (Arbeitsverträge, Mietverträge) BeckOK InsR/Kopp InsO § 22 Rn. 70a. oder das Recht zum Forderungseinzug. BGH NZI 2020, 1046 Rn. 22; Blankenburg in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 22 Rn. 129. Eine partielle Übertragung der Verfügungsbefugnis ist ebenfalls möglich (z.B. hinsichtlich der Bankkonten). Ob der Verwalter per Einzelanordnung zur Betriebsfortführung ermächtigt werden kann, hat der BGH offen gelassen. BGH NJW 2019, 1940 Rn. 77. Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, wie die Abberufung der organschaftlichen Vertreter des Schuldners (Geschäftsführer, Vorstand), sind nicht gestattet. BGH NZI 2007, 231, 233; BeckOK InsR/Kopp InsO § 22 Rn. 2.