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Insolvenzrecht - a) Allgemeine Grundlagen

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Insolvenzrecht

a) Allgemeine Grundlagen

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Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, aber nicht zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot ausgesprochen, wird dieser Verwaltertyp als schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bezeichnet, da der Schuldner die Verfügungsbefugnis behält. Blankenburg in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 22 Rn. 121. Das Gericht muss dann nach § 22 Abs. 2 S. 1 InsO die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen schwachen Verwalters im Einzelnen festlegen. Es kann beispielsweise einen Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) anordnen. In diesem Fall muss der Schuldner die vorherige Zustimmung des vorläufigen Verwalters einholen, wenn er über Gegenstände seines Vermögens verfügen will (z.B. Auszahlung einer Geldsumme vom Konto). Zudem können damit rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners im Eröffnungsverfahren verhindert werden. BGH NZI 2021, 637 Rn. 32; NZI 2021, 440 Rn. 29; NZI 2020, 1046 Rn. 20; NZI 2018, 794 Rn. 19. Zur Eingehung von Verpflichtungsgeschäften bleibt der Schuldner jedoch uneingeschränkt berechtigt. BGH NZI 2018, 601 Rn. 53; BeckOk InsR/Kopp § 22 Rn. 68. Das Gericht kann die Rechtsstellung des „Zustimmungs-Verwalters“ durch Einzelermächtigungen nach § 22 Abs. 2 S. 1 InsO erweitern (z.B. Recht zum Forderungseinzug). Der Verwaltertyp wird dann als halbstarker vorläufiger Verwalter bezeichnet. Zur uneinheitlichen Terminologie Becker Insolvenzrecht § 2 Rn. 29.

Schwacher Insolvenzverwalter

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