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Nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO kann das Insolvenzgericht den starken vorläufigen Verwalter zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung des Unternehmens bestehen. Er kann auch zusätzlich beauftragt werden, die örtliche und internationale Zuständigkeit des Gerichts zu prüfen. Hierfür wird der vorläufige Verwalter zusätzlich vergütet (§ 11 Abs. 4 InsVV mit § 9 Abs. 2 JVEG).