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Eine weitere Aufgabe des starken vorläufigen Verwalters ist die Prüfung der Kostendeckung (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO). Er ist verpflichtet, zu ermitteln, ob das Vermögen des Schuldners die voraussichtlichen Kosten des gesamten Insolvenzverfahrens decken wird.BGH NZI 2004, 30, 31. Sein Gutachten dient dem Gericht als maßgebliche Entscheidungsgrundlage, ob das Verfahren eröffnet (§ 27 InsO) oder mangels Masse abgewiesen wird (§ 26 InsO).