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Die Rechtsposition des starken vorläufigen Verwalters ist mit einem Risiko verbunden. Nach § 55 Abs. 2 S. 1 InsO sind Verbindlichkeiten, die von einem starken vorläufigen Verwalter begründet werden, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseschulden. Kauft der Verwalter Waren ein, wird der Lieferant automatisch Massegläubiger (§ 55 Abs. 2 S. 1 InsO). Gleiches gilt nach § 55 Abs. 2 S. 2 InsO, wenn der starke vorläufige Verwalter Arbeitnehmer weiterbeschäftigtVgl. BAG NZI 2022, 341 Rn. 12 ff.; NZI 2021, 325 Rn. 42. oder Mietobjekte weiter nutzt. Löhne und Mietzins werden dann zu Masseverbindlichkeiten. Reicht die Masse nicht für alle Massegläubiger aus, muss der vorläufige starke Insolvenzverwalter gegebenenfalls mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten haften (§ 61 i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO).Blankenburg in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 22 Rn. 49. Wegen dieses Risikos wird in der Praxis nur selten von der Einsetzung eines starken Verwalters Gebrauch gemacht.Vgl. BGH NJW 2002, 3326, 3328; Werner NZI 2022, 343.