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Hat der Schuldner ein Unternehmen, ist der vorläufige starke Insolvenzverwalter verpflichtet, den Betrieb im Eröffnungsverfahren fortzuführen (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO). In diesem Verfahrensstadium entspricht eine Stilllegung grundsätzlich nicht den Gläubigerinteressen. Die Entscheidung über des Schicksal des Unternehmens wird in der ersten Gläubigerversammlung (§ 157 InsO) gefällt, so dass bis dahin auch die Fortführungspflicht besteht.BGH NJW 2019, 1940 Rn. 31; BAG BeckRS 2020, 10022 Rn. 97. Eine (teilweise) Einstellung des Geschäftsbetriebs ist nur ausnahmsweise gestattet, sofern das Gericht der Stilllegung zustimmt (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO). Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Schuldner erhebliche Verluste erwirtschaftet, so dass die Insolvenzmasse durch die Fortführung deutlich gemindert wird.BAG BeckRS 2020, 10022 Rn. 97; AG Hannover NZI 2020, 327 Rn. 12. Zur Verwertung (z.B. Veräußerung des Betriebs) ist der starke vorläufige Verwalter nicht berechtigt.Vgl. Blankenburg in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 22 Rn. 114 zum Streitstand. Diese Befugnis entsteht erst im eröffneten Verfahren. Reicht die Liquidität zur Fortführung nicht aus, kann der starke vorläufige Verwalter einen Massekredit aufnehmen.BeckOK InsR/Kopp InsO § 22 Rn. 39. Besondere Bemühungen des vorläufigen Verwalters um eine Sanierung des Schuldners sind extra zu vergüten.BGH NZI 2021, 838 Rn. 42.