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Insolvenzrecht - a) Allgemeines Befugnisse

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Insolvenzrecht

a) Allgemeines Befugnisse

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Die Rechtsstellung des starken vorläufigen Verwalters ist in § 22 Abs. 1 InsO näher geregelt. In § 22 Ab. 1 S. 1 InsO ist angeordnet, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ihn übergeht, so dass nur er berechtigt ist, über das Schuldnervermögen zu verfügen. Die Stellung des starken vorläufigen Verwalters entspricht damit weitgehend der des endgültigen Insolvenzverwalters.BGH NZI 2007, 231 Rn. 17; Bork Insolvenzrecht Rn. 126. Der starke vorläufige Verwalter ist primär verpflichtet, das vorhandene Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO). Er hat die Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen und muss notfalls Lagerräume versiegeln, Schlösser auswechseln oder eine Bewachung organisieren.Vgl. MüKoInsO/Haarmeyer/Schildt InsO § 22 Rn. 45 f. Er darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten, dort Nachforschungen anstellen sowie Geschäftsunterlagen einsehen (§ 22 Abs. 3 S. 1, 2 InsO) und jederzeit Auskunft verlangen (§ 22 Abs. 3 S. 3 InsO). Aufgrund seiner Verfügungsbefugnis steht dem starken vorläufigen Verwalter das Recht zu, Vertragsverhältnisse zu kündigen.Braun/Böhm InsO § 22 Rn. 14; BeckOK InsR/Kopp InsO § 22 Rn. 38. § 240 S. 2 ZPO ordnet an, dass Prozesse des Schuldners unterbrochen werden, wenn ein starker vorläufiger Verwalter bestellt ist.

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