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Um das Schuldnervermögen vor schmälernden Zugriffen des Schuldners oder einzelner Gläubiger zu sichern, kann das Gericht den Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 1 InsO anordnen.BGH NZI 2018, 794 Rn. 24. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Verfügungen des Schuldners absolut unwirksam sind (§ 24 Abs. 1 i.V.m. §§ 81, 82 InsO). Ist der Schuldner eine juristische Person, können die Leitungsorgane weder Waren übereignen noch Zahlungen veranlassen. Um die Handlungsfähigkeit des Schuldners zu gewährleisten, wird daher parallel ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO). Diese Kombination von allgemeinem Verfügungsverbot und Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bewirkt, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 S. 1 InsO) sowie die Prozessführungsbefugnis (§ 24 Abs. 2 InsO) auf den vorläufigen Verwalter übergehen. Wegen dieser Rechtsmacht wird er als starker vorläufiger Insolvenzverwalter bezeichnet.BGH NJW 2010, 3510, 3511; Becker Insolvenzrecht Rn. 24. Das allgemeine Verfügungsverbot wird öffentlich bekannt gemacht (§ 9 InsO) und in das Handelsregister/Grundbuch eingetragen (§ 23 InsO). Ein gutgläubiger Erwerb vom Schuldner ist wegen der absoluten Unwirksamkeit ausgeschlossen; er bleibt lediglich bei Immobilien möglich, wenn der Erwerber in Unkenntnis der Verfügungsbeschränkung auf das Grundbuch vertraut (§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 2 InsO).