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Insolvenzrecht - 3. Konzerninsolvenz

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Insolvenzrecht

3. Konzerninsolvenz

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Besonderheiten gelten bei Konzerninsolvenzen. Konzern ist eine Unternehmensgruppe, die aus mehreren rechtlich selbstständigen Rechtsträgern besteht und die miteinander verbunden (einheitliche Leitung, beherrschender Einfluss) sind (§ 3e InsO).

Beispiel

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Die ZUCKER AG ist eine Holding. Die AG ist Alleingesellschafterin der MEHL GmbH und der GELIER GmbH. Da ihr 100 % der Geschäftsanteile an den beiden GmbHs zustehen („Töchter“), kann sie die Geschäftsführer bestimmen (§ 46 Nr. 5 GmbHG) und ihnen Weisungen erteilen (§ 37 GmbHG). Damit kann die ZUCKER AG als „Mutter“ beherrschenden Einfluss ausüben. Die drei rechtlich selbständigen Unternehmen bilden eine Unternehmensgruppe (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 InsO).


Werden einzelne Gesellschaften eines Konzerns insolvent, muss jeder Rechtsträger ein eigenes Insolvenzverfahren durchlaufen („eine Gesellschaft, ein Insolvenzverfahren“). Haben die Gesellschaften ihren Sitz an unterschiedlichen Orten, führt dies dazu, dass verschiedene Gerichte zuständig sind. Aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtungen der Konzerngesellschaften ist das nicht ideal. Daher stellt § 3a Abs. 1 InsO für Konzerninsolvenzen einen Gruppengerichtsstand zur Verfügung. Nach § 3a Abs. 1 S. 1 InsO kann jeder Schuldner, der für seine Unternehmensgruppe (§ 3e InsO) nicht von offensichtlich untergeordneter Bedeutung ist, neben dem Eröffnungsantrag einen Antrag auf Begründung eines Gruppengerichtsstands für die gesamte Unternehmensgruppe stellen. In diesem Fall erklärt sich das angerufene Insolvenzgericht für die Insolvenzverfahren aller gruppenangehörigen Schuldner (Gruppen-Folgeverfahren) für zuständig. Der so begründete Gruppengerichtsstand steht den anderen konzernangehörigen Gesellschaften als Wahlgerichtsstand neben dem Gerichtsstand des § 3 Abs. 1 InsO zur Verfügung.BeckOK InsR/Gelbrich/Flöther InsO § 3a Rn. 6. Jedes insolvente Konzernmitglied kann selbst entscheiden, ob es seinen Eröffnungsantrag bei dem nach § 3 Abs. 1 InsO oder dem nach § 3a InsO zuständigen Gericht stellt. Liegen bei verschiedenen Insolvenzgerichten konkurrierende Gruppenanträge i.S.d. § 3a InsO vor, gilt das Prioritätsprinzip.Vallender NZI 2020, 761, 767; Baumert NZI 2019, 103. Ist unklar, welche Gesellschaft zuerst den Antrag gestellt hat, sticht das Gruppenmitglied mit den meisten Arbeitnehmern (§ 3a Abs. 1 S. 3 InsO). Eine zusätzliche Sonderreglung findet sich in § 3d InsO. Wird für eine einzelne Konzerngesellschaft das Insolvenzverfahren bei einem anderen Gericht als dem Gericht des Gruppengerichtstands eröffnet, kann das Gericht das Verfahren an den Gruppengerichtsstand verweisen (§ 3d Abs. 1 S. 1 InsO). Die Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts.BeckOK InsR/Gelbrich/Flöther InsO § 3d Rn. 2 f.; a.A. Baumert NZI 2019, 103, 105 ff.

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Das Ziel, Insolvenz- und Restrukturierungssachen in Konzernsachverhalten bei einem einzigen Gericht zu konzentrieren, findet sich auch in § 37 Abs. 1 StaRUG. Danach kann der Schuldner bei dem für ihn zuständigen Restrukturierungsgericht beantragen, dass es sich für sämtliche Restrukturierungsverfahren der Unternehmensgruppe für zuständig erklärt. Bejaht das Gericht die Zuständigkeit, wird ein Wahlgerichtsstand für die anderen gruppenangehörigen Gesellschaften begründet. § 37 Abs. 3 StaRUG wiederum verknüpft Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren.Flöther/Laroche StaRUG § 37 Rn. 12.

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