Inhaltsverzeichnis
165
Ein Wahlgerichtsstand wird durch § 3 Abs. 2 InsO eröffnet. Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor dem Insolvenzverfahren bereits Instrumente des Restrukturierungsrahmens gem. § 29 StaRUG genutzt, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht zuständig war.