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Einen weiteren Fall, dass der Schuldner die Verfahrenskosten tragen muss, obwohl der Gläubigerantrag abgewiesen wird, regelt § 14 Abs. 3 S. 2 InsO. Danach hat der Schuldner die Verfahrenskosten zu tragen, wenn der Eröffnungsantrag des Gläubigers deshalb abgewiesen wird, weil vor Antragstellung eine nichtöffentliche Stabilisierungsanordnung (§§ 29 Abs. 2 Nr. 3, 49 StaRUG) erlassen worden war, die der Gläubiger nicht kennen konnte. Wird die Stabilisierungsanordnung nach dem Gläubigerantrag erlassen, wird der Antrag nach § 58 StaRUG ausgesetzt.