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Erfüllt der Schuldner nach Zustellung des Fremdantrags die Forderung, müsste der Eröffnungsantrag, da keine Forderung mehr besteht (§ 362 BGB), als unzulässig abgewiesen werden. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO gesteht dem Gläubiger jedoch ein Wahlrecht zu. Er kann das Verfahren durch Antragsrücknahme (§ 13 Abs. 2 InsO) oder Erledigungserklärung (§ 91a ZPO) beenden. Er kann aber auch seinen Eröffnungsantrag aufrechterhalten,BGH NZI 2020, 1043 Rn. 11; Pape in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 14 Rn. 221. da in § 14 Abs. 1 S. 2 InsO ausdrücklich festgelegt ist, dass die Zahlung nicht zur Unzulässigkeit des Antrags führt. Damit bleibt der Gläubiger antragsberechtigt und kann den Eröffnungsantrag „weiterlaufen“ lassen.BGH NZI 2022, 25 Rn. 13. Die Norm soll Gläubiger (insbesondere Sozialversicherungsträger, Finanzämter) davor schützen, mit ansehen zu müssen, dass der Schuldner den Insolvenzantrag durch Zahlung der aktuellen Forderung erledigt, um anschließend sogleich wieder neue Verbindlichkeiten zu begründen.Pape in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 14 Rn. 189. Wird der aufrechterhaltene Eröffnungsantrag des Gläubigers später als unbegründet abgewiesen, weil ein Gutachten ergibt, dass der glaubhaft gemachte Eröffnungsgrund doch nicht besteht, gilt die spezielle Kostenregel des § 14 Abs. 3 S. 1 InsO, wonach der Schuldner die Verfahrenskosten tragen muss.MünchKomm-InsO/Vuia § 14 Rn. 152.