Inhaltsverzeichnis
156
Ein Fremdantrag ist nur zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass ein Eröffnungsgrund besteht, der Schuldner also zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO) ist. Die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) spielt bei einem Fremdantrag keine Rolle. Ein Mittel der Glaubhaftmachung, um die Zahlungsunfähigkeit zu belegen, ist die Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers (§ 63 Abs. 2 S. 2 GVGA). Der Gläubiger kann aber auch Indizien nennen, die einzeln oder in ihrer Häufung den hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen der Zahlungseinstellung zulassen.BGH NZI 2013, 594 Rn. 10; Pape in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 14 Rn. 136. Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden, genügt deren Glaubhaftmachung nicht; die Forderung muss bewiesen sein (z.B. durch einen Vollstreckungstitel).BGH NZI 2016, 950 Rn. 12; NZI 2016, 732 Rn. 12 ff. In der Praxis gelingt es am ehesten den Sozialversicherungsträgern, die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft machen. So stellt das Ausbleiben von sechs Monatsbeiträgen nach der Rechtsprechung des BGH ein starkes Indiz für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dar.BGH NZI 2020, 1043 Rn. 25; NJW 2015, 1388, 1389; Braun/Sorg InsO § 14 Rn. 31. Der Eröffnungsgrund der Überschuldung spielt bei Gläubigeranträgen keine Rolle, da es für sie als Außenstehende nahezu unmöglich ist, die Überschuldung ohne Zugang zu den Unterlagen des Rechnungswesens (Buchführung, Sanierungsgutachten, Jahresabschluss) glaubhaft zu machen.Vgl. Pape in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 14 Rn. 134. Die Vorlage der Handelsbilanz, die eine bilanzielle Überschuldung des Schuldners ausweist (abrufbar unter www.bundesanzeiger.de), ist wenig aussagekräftig, da die Handelsbilanz stets vergangenheitsbezogen ist.