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Mit dem Eröffnungsantrag kann der Schuldner weitere Anträge verbinden. So kann er einen Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses (§ 22a Abs. 2 InsO) oder einen Antrag auf Begründung eines Gruppengerichtsstands (§ 3a InsO) stellen. Beabsichtigt der Schuldner die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens, kann er seinen Eröffnungsantrag mit einem Antrag auf Eigenverwaltung gem. §§ 270b Abs. 1 InsO, 270f Abs. 1 InsO verbinden. Ist der Schuldner eine natürliche Person, wird er seinem Eröffnungsantrag zugleich einen Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 InsO) beifügen. Auch ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist möglich (§ 4a InsO).