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Nach § 13 Abs. 2 InsO kann der Eröffnungsantrag bis zur Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung des Verfahrens (§ 27 InsO) oder die Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO) jederzeit zurückgenommen werden. Nach Eröffnung des Verfahrens ist eine Rücknahme aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr erlaubt.BGH NZI 2017, 75 Rn. 13. Im Gesetz findet sich keine Regelung, wer bei juristischen Personen oder Personengesellschaften berechtigt ist, den Eröffnungsantrag wieder zurückzunehmen, da § 15 InsO nur für die Einreichung und nicht für die Rücknahme gilt. Grundsätzlich sind die gesellschaftsrechtlichen Vertretungsregelungen zu beachten. Ist das antragstellende Organmitglied zwischenzeitlich abberufen worden, ist der neu bestellte (oder übrig gebliebene) Geschäftsführer zur Rücknahme des Antrags berechtigt, da die Gesellschaft handlungsfähig bleiben muss.BGH NZI 2008, 550, 551; HambKomm-InsR/Linker InsO § 13 Rn. 57.