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Insolvenzrecht - 3. Form und Inhalt

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Insolvenzrecht

3. Form und Inhalt

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Nach § 13 Abs. 1 S. 1 InsO ist der Eröffnungsantrag schriftlich zu stellen. Der Antrag muss vom Schuldner eigenhändig unterzeichnet sein (§ 4 InsO i.V.m. § 130 ZPO). Zulässig ist ein elektronisches Dokument (§ 130a ZPO). Der Eröffnungsantrag setzt die Prozessfähigkeit des Antragstellers voraus, so dass für juristische Personen deren organschaftliche Vertreter handeln müssen. Der Antrag muss alle relevanten Angaben zum Schuldner (Rechtsform, ladungsfähige Anschrift) sowie Angaben zur örtlichen Zuständigkeit (Satzungssitz, COMI) enthalten.Braun/Sorg InsO § 13 Rn. 11; BeckOK InsR/Wolfer InsO § 13 Rn. 21 f.

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Darüber hinaus müssen die in § 13 Abs. 1 S. 3 bis S. 7 InsO geregelten speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. Nach § 13 Abs. 1 S. 3 InsO muss der Schuldner seinem Eigenantrag ein Gläubigerverzeichnis und ein Forderungsverzeichnis beifügen. Im Gläubigerverzeichnis sind sämtliche Gläubiger möglichst genau zu bezeichnen (Name, Adresse, Rechtsform, Vertretung).Zur Diskussion über den konkreten Umfang der Angaben LG Frankenthal NZI 2017, 895 f. Ist der Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt, d.h. ist der Schuldner noch werbend tätig, kommt mit § 13 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 bis 5 InsO eine Soll-Bestimmung zur Gläubigerstruktur dazu. Danach soll der Schuldner im Gläubigerverzeichnis die höchsten Forderungen (Nr. 1), die höchsten gesicherten Forderungen (Nr. 2), die Forderungen der Finanzverwaltung (Nr. 3), die Forderungen der Sozialversicherungsträger (Nr. 4) und schließlich die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung (Nr. 5) kenntlich machen. Aus dem Soll wird ein Muss, wenn der Schuldner die Eigenverwaltung beantragt oder die Merkmale des § 22a InsO erfüllt oder die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt (§ 13 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 bis 3 InsO). Bei laufendem Geschäftsbetrieb muss der Schuldner zudem zwingend Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen sowie zur Anzahl der Arbeitnehmer machen (§ 13 Abs. 1 S. 5 InsO). Zweck der Norm ist es, dem Gericht die sofortige Entscheidung zu ermöglichen, ob ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach § 22a InsO einzusetzen ist.Uhlenbruck/Wegener InsO § 13 Rn. 108. Zudem muss der Schuldner versichern, dass seine Angaben richtig und vollständig sind (§ 13 Abs. 1 S. 7 InsO). Für Anträge nach § 3a InsO, mit denen ein Gruppen-Gerichtsstand begründet wird, stellt § 13a InsO weitere Anforderungen auf.

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Die Stellung eines korrekten Eröffnungsantrags ist für den Schuldner von erheblicher Bedeutung. Denn schon bei fahrlässigen Falschangaben kann ein „nicht richtig“ gestellter Antrag eine Strafbarkeit begründen (§ 15a Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 InsO). Die Strafbarkeit ist allerdings an die objektive Bedingung geknüpft, dass das Gericht den Antrag rechtskräftig als unzulässig zurückweist (§ 15a Abs. 6 InsO). Die Zurückweisung als unzulässig darf wiederum nur erfolgen, wenn das Gericht den Schuldner auf die inhaltlichen Mängel seines Antrags hingewiesen und ihm eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt hat (§ 13 Abs. 3 InsO). Die Dauer der Frist ist im Gesetz nicht genannt und beträgt in der Regel maximal zwei Wochen.BeckOK InsR/Wolfer InsO § 13 Rn. 32. Erst nach Verstreichen der Frist darf das Gericht den Antrag als unzulässig zurückweisen.BGH NJW 2003, 1187.

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