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Ist der Schuldner eine Personengesellschaft (z.B. OHG, KG, GbR, PartG) oder eine juristische Person (z.B. AG, GmbH, UG, SE), regelt § 15 InsO, wer berechtigt ist, den Schuldner bei der Stellung des Eröffnungsantrags zu vertreten. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 InsO steht bei juristischen Personen jedem einzelnen Mitglied des Vertretungsorgans (Vorstand, Geschäftsführer) das Antragsrecht zu. Es handelt sich um eine besondere gesetzliche Vertretungsmacht.Steffek in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 15 Rn. 1. Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, kann jeder Geschäftsführer namens der GmbH den Eröffnungsantrag stellen, auch wenn er laut Satzung nicht einzelvertretungsberechtigt ist.Vgl. BGH NZI 2016, 702 Rn. 14; Braun/Sorg InsO § 15 Rn. 6. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass jedes Mitglied des Vertretungsorgans insolvenzantragspflichtig ist (§ 15a InsO).Uhlenbruck/Hirte InsO § 15 Rn. 1. Bei einer Personengesellschaft ist neben dem geschäftsführenden Gesellschafter jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt (§ 15 Abs. 1 S. 1 InsO).BGH NZI 2018, 442 Rn. 33 (kein Antragsrecht für Kommanditisten). Stellt nur ein Teil der Mitglieder des Vertretungsorgans den Eröffnungsantrag, ist eine Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrunds erforderlich (§ 15 Abs. 2 S. 1 InsO). Grund ist, dass ein Einzelner nicht in die Lage versetzt werden soll, das Unternehmen übereilt in die Insolvenz zu führen. Das Insolvenzgericht muss den übrigen Mitgliedern des Vertretungsorgans Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 15 Abs. 2 S. 3 InsO).
Beispiel
Geschäftsführer der MODEHAUS GmbH sind Gloria (G) und Serkan (S); es besteht Gesamtvertretung (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Nach § 15 Abs. 1 S. 1 InsO sind sowohl (G) als auch (S) berechtigt, den Eröffnungsantrag zu stellen. Reicht nur (G) den Antrag ein, kommt § 15 Abs. 2 InsO zur Anwendung. (G) muss den Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) mit Tatsachen belegen. Zudem muss das Insolvenzgericht den (S) anhören (§ 15 Abs. 2 S. 3 InsO).