Inhaltsverzeichnis
146
Nach § 13 Abs. 1 S. 2 InsO ist jeder insolvenzfähige Schuldner (§ 11 InsO) berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Bei einem Eigenantrag ist die Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrunds (§§ 17, 18, 19 InsO) entbehrlich. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 14 InsO. Es genügt, wenn der Schuldner Tatsachen benennt, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrunds erkennen lassen, indem er seine Finanzlage beschreibt oder eine Vermögensübersicht übermittelt.BeckOK InsR/Wolfer InsO § 13 Rn. 25. Ist ihm das gelungen, wird sein Antrag (formlos) zugelassen; die Zulassung setzt das Eröffnungsverfahren mit der Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung (§ 5 InsO) und zur Sicherung des Vermögens (§§ 21 ff. InsO) in Gang. Der Eigenantrag muss ernsthaft auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet sein und darf nicht sachfremde Zwecke verfolgen. So fehlt dem Antrag das Rechtsschutzinteresse, wenn der Schuldner seine Vermögensverhältnisse bewusst verschleiert oder Vermögenslosigkeit vortäuscht, um eine Abweisung mangels Masse nach § 26 InsO ( „Firmenbestattung“) zu erreichen.BGH NZI 2020, 679 Rn. 7 ff. Indizien für eine Firmenbestattung sind der Austausch des Geschäftsführers, die Veräußerung aller Gesellschaftsanteile sowie der Verlust der Geschäftsunterlagen. Das Gericht hat diese Umstände von Amts wegen (§ 5 InsO) zu ermitteln.BGH NZI 2020, 679 Rn. 13.