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Ist ein Eröffnungsantrag eingegangen, muss das Insolvenzgericht bereits in den ersten Stunden bzw. Tagen verfahrensprägende Entscheidungen treffen. Um die Kommunikation der Beteiligten zu fördern, gesteht § 10a InsO dem Schuldner, der mindestens zwei der drei in § 22a Abs. 1 InsO genannten Größenmerkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmerzahl) erfüllt, das Recht auf ein Vorgespräch zu. Die Neuregelung ist im Zuge der ESUG-Evaluierung erfolgt.https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/Artikel/101018_Gesamtbericht_Evaluierung_ESUG.html (ESUG-Evaluation S. 56). Im Vorgespräch können Schuldner und Insolvenzgericht alle für das Verfahren relevanten Themen besprechen, wie die Eigenverwaltung, die Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses oder die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Aufzählung in § 10a Abs. 1 S. 1 InsO ist nicht abschließend. Allerdings ist der Inhalt des Vorgesprächs nicht verbindlich.Braun/Bußhardt InsO § 10a Rn. 6. Sind die Größenmerkmale des § 22a InsO nicht erfüllt, liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es für ein Vorgespräch mit dem Schuldner offen ist (§ 10a Abs. 1 S. 2 InsO).