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Grundsätzlich muss der Insolvenzverwalter den Tatbestand der rechnerischen Überschuldung (§ 19 InsO) beweisen.BGH NZI 2022, 476 Rn. 23; Uhlenbruck/Mock InsO § 19 Rn. 53. Hingegen muss der Schuldner eine positive Fortführungsprognose beweisen (Formulierung in § 19 Abs. 1 S. 1 „es sei denn“).Steffek in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 15a Rn. 110; Reischl Insolvenzrecht Rn. 139. Der BGH gesteht dem Insolvenzverwalter Beweiserleichterungen zu. So genügt die Vorlage einer Handelsbilanz, wen sich aus ihr ein „nicht vom Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ergibt und zusätzlich dargelegt wird, dass in der Bilanz keine stillen Reserven oder versteckte Vermögenswerte vorhanden sind.BGH NZI 2020, 167 Rn. 21; NZI 2014, 232, 234; OLG Hamburg NZI 2019, 83 Rn. 45. Die Handelsbilanzen von juristischen Personen lassen sich unter www.bundesanzeiger.de abrufen. Der Geschäftsführer muss dann substantiiert nachweisen, dass die Gesellschaft noch weitere Vermögenswerte (stille Reserven) hat.BGH NJW 2011, 2427, 2428. Verletzt der Geschäftsführer seine Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen, sind die Grundsätze der Beweisvereitelung anzuwenden.BGH NZI 2012, 413, 414; Steffek in: Kübler/Prütting InsO § 15a Rn. 108.