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Insolvenzrecht - e) Steuerverbindlichkeiten

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Insolvenzrecht

e) Steuerverbindlichkeiten

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Für steuerrechtliche Zahlungspflichten gilt § 15 Abs. 8 InsO. Die Norm greift einen Konflikt zwischen dem Steuer- und dem Insolvenzrecht auf. Nach den steuerrechtlichen Normen unterliegt der Geschäftsführer der persönlichen Haftung aus §§ 34, 69 AO, wenn er betriebliche Steuern nicht bezahlt. Zahlt er sie, droht ihm die persönliche Haftung aus § 15b Abs. 1 InsO. Dieser Konflikt wird durch § 15 Abs. 8 S. 1 InsO entschärft. Danach liegt eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten nicht vor, wenn der Geschäftsführer seine Pflicht, fristgerecht Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 InsO) erfüllt hat. Demnach kann der Schuldner ab Eintritt der Insolvenzreife sämtliche Zahlungen (§§ 224 ff. AO) stoppen, da keine Gefahr einer persönlichen Haftung besteht.Schneider NZI 2021, 996, 997; Witfeld/Dannemann NZI 2021, 905, 907 und 909. Hat der Geschäftsführer versäumt, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen, ist eine Verletzung steuerrechtlicher Pflichten nur hinsichtlich der Zahlungspflichten ausgeschlossen, die nach der Bestellung eines vorläufigen Verwalters fällig wurden (§ 15b Abs. 8 S. 2 InsO).

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Für die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmeranteilen) fehlt eine dem § 15b Abs. 8 InsO vergleichbare Regelung. Hier besteht ein Konflikt zwischen Zahlungsverbot und Strafrecht. Der Konflikt lässt sich zugunsten des Geschäftsführers dadurch lösen, dass er die Beträge nicht bezahlt. An sich ist die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 266a StGB ein Straftatbestand. Nach der Rechtsprechung begründet das Zahlungsverbot des § 15b Abs. 1 InsO (§ 64 GmbHG a.F.) in der Drei-Wochen-Frist einen temporären Rechtfertigungsgrund, so dass die Strafbarkeit des Geschäftsführers bei Nichtzahlung entfällt.BGH NJW 2003, 3787, 3788; LG Freiburg NZI 2019, 729 Rn. 18; BeckOK StGB/Wittig StGB § 266a Rn. 20.1. Im Eröffnungsverfahren scheidet eine Strafbarkeit bei Bestellung eines (starken oder schwachen) vorläufigen Insolvenzverwalters mangels Zurechenbarkeit von vornherein aus. Versäumt der Geschäftsführer hingegen die rechtzeitige Insolvenzantragstellung, lebt die Strafbarkeit wieder auf.Heinrich NZI 2021, 258, 259.

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