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Nach § 15b Abs. 1 S. 2 InsO ist die Haftung des Geschäftsführers für solche Zahlungen ausgeschlossen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar sind. Dies wird in § 15b Abs. 2 und 3 InsO konkretisiert.
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Nach der Fiktion des § 15b Abs. 2 S. 1 InsO gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar. Dazu gehören Zahlungen, die zur Betriebsfortführung objektiv erforderlich sind, wie Lohnzahlungen, Zahlungen für Gas, Wasser, Strom, Telefon, Internet, Miete, Leasingraten, Versicherungen und betriebsnotwendige Güter.Hierzu Klöhn/Zell NZI 2022, 673, 678 f. Das Privileg dient dazu, Sanierungschancen offen zu halten. Allerdings heißt das nicht, dass diese Ausgaben ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unreflektiert getätigt werden dürfen. Denn in § 15b Abs. 2 S. 2 InsO ist geregelt, dass die Zahlungen im Zeitraum zwischen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und Ablauf der Drei(Sechs)-Wochen-Frist nur geleistet werden dürfen, solange die Antragspflichtigen Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags tätigen. Der antragspflichtige Geschäftsführer muss also parallel aktiv werden (durch Sanierungsbemühungen oder Insolvenzgespräche). Hat der Geschäftsführer bereits Insolvenzverschleppung begangen, ist jegliche Privilegierung ausgeschlossen (§ 15b Abs. 3 InsO).
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Zahlungen, die im Zeitraum des Eröffnungsverfahrens (= Zeitraum zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens) mit Zustimmung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 22 Abs. 2 S. 1 InsO) vorgenommen wurden, sind stets sorgfaltsgemäß (§ 15b Abs. 2 S. 3 InsO). Dies ist sachgerecht, da der Geschäftsleiter aufgrund des Zustimmungsvorbehalts gar nicht mehr in der Lage ist, selbstständig Zahlungen zu veranlassen. Ist ein starker vorläufiger Verwalter bestellt, nimmt dieser (und nicht der Geschäftsführer) die Zahlungen vor, so dass eine Haftung des Geschäftsführers von vornherein ausscheidet.BeckOK InsR/Wolfer InsO § 15b Rn. 23.