Inhaltsverzeichnis
129
Das Zahlungsverbot beginnt, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind. Es setzt also bereits am ersten Tag der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung ein und beginnt nicht erst mit Ablauf der Drei- bzw. Sechs-Wochen-Frist des § 15a InsO.Lötschert/Müller/Schmidt in: Thierhoff/Müller Unternehmenssanierung Kap. 8 Rn. 33.