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Das Zahlungsverbot betrifft nur juristische Personen (§ 15b Abs. 1 S. 1 InsO) und gleichgestellte Gesellschaften, die keine natürliche Person als Vollhafter haben, wie die GmbH & Co. KG (§ 15b Abs. 6 InsO). Es gilt nicht für Vereine und Stiftungen (§ 15b Abs. 7 InsO). Adressaten der Haftung sind gem. § 15b Abs. 1 S. 1, Abs. 6 InsO die Antragspflichtigen i.S.d. § 15a Abs. 1 S. 1 InsO, d.h. die Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person. Dazu gehören die Geschäftsführer der GmbH (auch die faktischen Geschäftsführer), die Vorstandsmitglieder der AG sowie der Komplementär der KGaA.BeckOK InsR/Wolfer InsO § 15b Rn. 4. Bei mehreren Organmitgliedern (z.B. sieben Vorstände) unterliegt jedes Mitglied dem Zahlungsverbot; eine bestehende Ressortaufteilung hat keine Relevanz.Vgl. Bork/Kebekus in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 15b Rn. 10.