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Insolvenzrecht - 1. Voraussetzungen

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Insolvenzrecht

1. Voraussetzungen

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Nach allgemeiner Ansicht stellt § 15a InsO ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar. Die Insolvenzantragspflicht hat den Zweck, insolvenzreife Gesellschaften vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, um Gläubiger, die in Vertragsbeziehungen zur Gesellschaft treten, vor Schaden zu bewahren.BGH NZI 2021, 940 Rn. 37. Kommt der Geschäftsleiter seiner Pflicht, fristgerecht Eröffnungsantrag zu stellen, nicht nach, muss er den Gläubigern den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen. Die Haftung setzt Verschulden, d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (§ 823 Abs. 2 BGB, § 15a Abs. 4, 5 InsO). Bei mehreren Geschäftsführern ist jeder einzelne haftbar; unabhängig von einer Ressortaufteilung (Personal, Finanzen, Vertrieb etc.).HK-InsO/Kleindiek § 15a Rn. 31. Die Haftung entfällt, wenn der zum Antrag Verpflichtete nachweist, dass ihn an der verspäteten Antragstellung kein Verschulden trifft.BGH NZI 2021, 872 Rn. 86 f.; NJW 2011, 2427, 2430. So ist das Verschulden ausgeschlossen, wenn ein externer Sachverständiger (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) das Fehlen eines Eröffnungsgrunds bestätigt und der Geschäftsführer das Gutachten einer Plausibilitätsprüfung unterzogen hat.BGH NJW 2012, 3165, 3169; Steffek in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 15a Rn. 112. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) reicht nicht aus, das Verschulden zu widerlegen.BGH NZI 2021, 872 Rn. 87.

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