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Wegen der COVID-19-Pandemie wurde die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) zeitweise suspendiert.Ausführlich Steffek in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 15a Rn. 118 ff.; Heinrich NZI 2021, 71, 72 ff. Nach § 1 Abs. 1 SanInsKG (vormals COVInsAG) war die Antragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit vom 1.3.2020 bis 30.9.2020 ausgesetzt. Für die Überschuldung war der Zeitraum nach § 1 Abs. 2 SanInsKG bis zum 31.12.2020 verlängert. Nach § 1 Abs. 3 SanInsKG wurde die Insolvenzantragspflicht nochmals zwischen 1.1.2021 und 31.1.2021 ausgesetzt, sofern staatliche Hilfen beantragt worden waren. Seitdem gilt die Antragspflicht wieder uneingeschränkt.