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Insolvenzrecht - IV. Straftatbestand Insolvenzverschleppung

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Insolvenzrecht

IV. Straftatbestand Insolvenzverschleppung

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Die strafrechtlichen Sanktionen finden sich in § 15a Abs. 4 bis 6 InsO (= Straftatbestand der Insolvenzverschleppung). Täter kann nur sein, wer insolvenzantragspflichtig ist. Dazu gehört auch der faktische Geschäftsführer.BGH NJW 2015, 712 f. In § 15a Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. Abs. 6 InsO sind drei verschiedene Tatvarianten geregelt. Strafbar ist das Unterlassen des Eröffnungsantrags (§ 15a Abs. 4 Nr. 1 Fall 1 InsO), die nicht fristgerechte Stellung des Eröffnungsantrags (§ 15a Abs. 4 Nr. 1 Fall 2 InsO) sowie die nicht richtige Stellung des Eröffnungsantrags (§ 15a Abs. 4 Nr. 2 InsO). Die Insolvenzverschleppung kann sowohl vorsätzlich (§ 15 StGB) als auch fahrlässig (§ 15 Abs. 5 InsO) begangen werden. Je nachdem variiert das Strafmaß. Die vorsätzliche Begehung ist mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht, die fahrlässige Begehung mit maximal einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Fahrlässig handelt ein Geschäftsführer, wenn er seiner Pflicht zur ständigen Überprüfung der finanziellen Lage der Gesellschaft nicht nachgekommen ist und daher die Insolvenzreife nicht erkannt hat. Bedingter Vorsatz kann vorliegen, wenn der Geschäftsführer bewusst sämtliche Krisenanzeichen ignoriert.BGH NJW 2018, 566 Rn. 35. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung über 90 Tagessätze erfolgt eine Eintragung im Bundeszentralregister (§§ 53, 32 Abs. 3, 4 BZRG). Unter Umständen droht ein Berufsverbot (z.B. §§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. a GmbHG, 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 lit. a AktG).

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Hinweis

Im Zusammenhang mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müssen die Geschäftsführer vor allem noch den Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB kennen. Danach macht sich ein GmbH-Geschäftsführer strafbar (§ 14 StGB), wenn er im Vorfeld der Insolvenz die Anteile der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung nicht an die Krankenkassen als Einzugsstellen abführt. Dies gilt für alle Vertretungsorgane, unabhängig von der internen Ressortzuständigkeit,BGH NZG 2008, 628, 629. und auch für den faktischen Geschäftsführer.BGH NJW 2013, 3303, 3305. Weitere Insolvenzstraftaten sind die Straftaten der §§ 283 bis 283d StGB (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflichten, Gläubigerbegünstigung).Näher Bork Insolvenzrecht Rn. 529 ff.

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