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Insolvenzrecht - III. Frist

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Insolvenzrecht

III. Frist

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Die verantwortlichen Leitungsorgane müssen den Eröffnungsantrag unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern § 121 BGB) stellen (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO). Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Antrag spätestens innerhalb von drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, bei Überschuldung ist er spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen (§ 15a Abs. 1 S. 2 InsO). Zwischen 9.11.2022 und 31.12.2023 gilt bei Überschuldung eine Frist von acht Wochen (§ 4a SanInsKG). Die Frist beginnt nach dem Wortlaut mit dem tatsächlichen (objektiven) Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung, unabhängig von der Kenntnis des Organmitglieds.BeckOK InsR/Wolfer InsO § 15a Rn. 20; a.A. HambKomm-InsR/Linker § 15a Rn. 16. In jedem Fall ist der Zeitraum (drei bzw. sechs oder acht Wochen) als „letzte Sanierungschance“ für eine Krisenbewältigung denkbar knapp, aber aus Gründen des Gläubigerschutzes genau so gewollt.

Hinweis

Kommentieren Sie § 4a SanInsKG neben § 15a Abs. 1 S. 2 InsO, sofern das die Prüfungsordnung Ihres Bundeslandes erlaubt.

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