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Ist die Gesellschaft führungslos, etwa weil der GmbH-Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hatBayOblG NZI 2020, 560 Rn. 17; BAG NJW 2015, 718, 720. oder abberufen wurde, sind ersatzweise die Gesellschafter verpflichtet, fristgerecht Eröffnungsantrag zu stellen (§ 15a Abs. 3 InsO). Bei einer AG ist der Aufsichtsrat ersatzzuständig (§ 15a Abs. 3 InsO). Die Insolvenzantragspflicht besteht nicht, wenn die Person von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis hatte. Stellt der Gesellschafter oder ein Aufsichtsratsmitglied den von § 15a Abs. 3 InsO geforderten Insolvenzantrag, ist umstritten, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß vertreten ist. Dies wird teilweise verneint und angenommen, dass der Gesellschaft für das Insolvenzverfahren die Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO) fehlt.So AG Hannover NZI 2022, 270 Rn. 10 ff. m. abl. Anm. Sternal; AG Oldenburg NZI 2016, 925, 926. Richtigerweise ist die Norm des § 15 Abs. 1 S. 2 (i.V.m. § 15a Abs. 3 InsO) als lex specialis zu § 51 ZPO anzusehen.MüKoInsO/Klöhn § 15 Rn. 18a.