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Hinsichtlich der Insolvenzantragspflicht unterscheidet die InsO zwischen Unternehmen mit unbeschränkter Haftung (Einzelkaufmann, Einzelunternehmer, Personengesellschaften) und Unternehmen mit beschränkter Haftung. Nur juristischen Personen und Personengesellschaften, die keine natürliche Person als Vollhafter haben, unterliegen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO). Hier sind die Gläubiger besonders gefährdet, da ihnen nur das Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse zur Verfügung steht.