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Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit wird im Strafverfahren relevant, wenn der Geschäftsführer wegen Bankrottstraftaten (§§ 283 ff. StGB) oder wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 bis 6 InsO) angeklagt ist. Grundsätzlich laufen das insolvenzrechtliche und das strafrechtliche Begriffsverständnis parallel, so dass auch im Strafverfahren die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch die betriebswirtschaftliche Methode (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO) erfolgt.BGH NZI 2018, 764 Rn. 3. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Zahlungsunfähigkeit im Strafprozess aber auch anhand sog. wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen festgestellt werden (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO).BGH NZI 2018, 764 Rn. 3; NStZ-RR 2015, 341, 342; NZI 2013, 970 Rn. 15. Zu diesen Beweisanzeichen gehören das Ignorieren von Rechnungen oder Mahnungen sowie gescheiterte Vollstreckungsversuche. Informationen bekommt die Staatsanwaltschaft vom Insolvenzgericht, das die Insolvenzakte automatisch weiterleitet (Mitteilungen für Zivilsachen = MiZi).