Inhaltsverzeichnis
101
Um die Zahlungsunfähigkeit von einer bloßen Zahlungsstockung abzugrenzen, ist es erforderlich, in der Liquiditätsbilanz auch die künftige Liquiditätsentwicklung des Schuldners abzubilden. Zu prüfen ist, ob der Schuldner innerhalb der nächsten drei Wochen die Liquiditätslücke schließen kann („Zeitraumbetrachtung“).BGH NZI 2019, 247 Rn. 11; NJW 2018, 1089 Rn. 32 f., 45 f. Ist das der Fall, gilt der Schuldner zum Stichtag als zahlungsfähig. In dieser erweiterten Liquiditätsbilanz sind auf der Aktivseite – neben den am Stichtag verfügbaren Mitteln (Aktiva I) – die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel (Aktiva II) einzubeziehen und den am Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (Passiva I) sowie den innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (Passiva II) gegenüberzustellen.BGH NJW 2018, 1089 Rn. 33 ff. Mit der Pflicht, auch die Passiva II aufzunehmen, hat sich der frühere „Bugwellenstreit“ erledigt. Die Zeitraumbetrachtung eröffnet dem Schuldner die Möglichkeit, durch Kredite, Zuführung von Eigenkapital oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen schnell noch liquide Mittel zu beschaffen, um die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.Vgl. BGH NZI 2019, 247 Rn. 11; NJW 2018, 1089 Rn. 69; NZI 2016, 588 Rn. 31; NZI 2007, 579, 581. Vermögenswerte dürfen in die Liquiditätsbewertung einbezogen werden, wenn der Schuldner in der Lage ist, diese binnen der Drei-Wochen-Frist zu verwerten (Verkauf von Umlaufvermögen).Vgl. BGH NJW 2018, 1089 Rn. 70. Auch Forderungen, deren Eingang auf dem Konto mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, können berücksichtigt werden.BGH NJW 2018, 1089 Rn. 70. Alles was nicht innerhalb der drei Wochen zu Geld gemacht werden kann (z.B. Grundstücke), darf nicht in die liquiden Mittel einfließen.