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Insolvenzrecht - a) Gegenüberstellung der liquiden Mittel und der Verbindlichkeiten

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Insolvenzrecht

a) Gegenüberstellung der liquiden Mittel und der Verbindlichkeiten

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In einem ersten Schritt muss der Schuldner (bei Gesellschaften die Vertretungsorgane) eine Liquiditätsbilanz erstellen, in der die liquiden Mittel den fälligen Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Stichtag (20.5., 6.6., 27.8. etc.) gegenüberzustellen sind („Stichtagsbetrachtung“).BGH NZI 2019, 247 Rn. 11; NJW 2018, 1089 Rn. 10; NJW 2013, 940, 941. Zu den liquiden Mittel gehören Bargeld in der Kasse, Bankguthaben, Wertpapiere sowie offene Kreditlinien (z.B. geduldeter Überziehungskredit) und sicher eingehende Forderungen. Aus welchen Quellen die Einnahmen stammen, spielt keine Rolle. Zu den typischen Verbindlichkeiten wiederum gehören Löhne, Sozialversicherungsbeitrage, Miete, Energiekosten und Zinszahlungen. Sie müssen nur dann im Liquiditätsstatus berücksichtigt werden, wenn sie durchsetzbar und fällig sind.BGH NZI 2022, 425 Rn. 23. An welchem Tag eine Verbindlichkeit zivilrechtlich fällig ist, ergibt sich aus § 271 BGB. Ausschlaggebend ist in erster Linie die Parteivereinbarung; ansonsten gilt im Zweifel sofortige Fälligkeit. Gestundete Verbindlichkeiten (Hinausschieben des Fälligkeitstermins durch Vereinbarung) sind nicht fällig und müssen daher nicht in die Liquiditätsbilanz eingestellt werden. Zudem ist der Begriff der Fälligkeit nach Ansicht des BGH insolvenzrechtlich zu interpretieren. Die Verbindlichkeit muss nicht nur fällig, sondern auch „ernsthaft eingefordert“ sein.BGH NZI 2022, 425 Rn. 23; NJW 2018, 1089 Rn. 16; NZI 2018, 764 Rn. 6. Grund für diese Korrektur sind die einschneidenden Folgen eines Insolvenzverfahrens. Die Anforderungen an ein ernsthaftes Einfordern sind aber nicht hoch. Ausreichend ist eine Gläubigerhandlung, aus der sich der Wille ergibt, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen,BGH NJW 2018, 1089 Rn. 16, 59; NZI 2018, 764 Rn. 6. etwa das (einmalige) Übersenden einer Rechnung. Selbst das Einbuchen der Forderung in die Buchhaltung wird als ausreichend angesehen.BGH NJW 2018, 1089 Rn. 16 f.; NZI 2007, 579 Rn. 19.

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Abschließend muss noch gerechnet werden. Ergibt die Gegenüberstellung der liquiden Mittel und der fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten eine Unterdeckung von 10 % oder mehr, ist der Schuldner zahlungsunfähig.BGH NZI 2022, 733 Rn. 24; NJW 2018, 1089 Rn. 45; NZI 2017, 64 Rn. 17. Jedoch erlaubt der BGH einen (kurzen) Blick in die Zukunft und erweitert die Zeitpunktbetrachtung (Stichtag) um eine Zeitraumbetrachtung (Drei-Wochen-Frist).

Stichtagsbezogene Liquiditätsbilanz

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