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Insolvenzrecht - 2. Gesellschafterversammlung, Hauptversammlung und Aufsichtsrat

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Insolvenzrecht

2. Gesellschafterversammlung, Hauptversammlung und Aufsichtsrat

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Auch die gesellschaftsrechtlichen Überwachungsorgane bleiben im Amt. Jedoch sind weder die Gesellschafterversammlung noch der Aufsichtsrat berechtigt, dem Insolvenzverwalter Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Abwicklung zu erteilen.BGH NZI 2018, 708 Rn. 28. Die Entscheidung nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Ersatzansprüche gegen die Geschäftsführer oder die Gesellschafter geltend zu machen, trifft der Insolvenzverwalter.BGH NZI 2021, 45 Rn. 24. Die Gesellschafterversammlung bleibt hingegen für materielle Satzungsänderungen zuständig und ist auch während des Insolvenzverfahrens berechtigt, den Geschäftsführer abzuberufen (§ 38 GmbHG).BGH NZI 2016, 702 Rn. 19. Die Hauptversammlung einer AG kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Bestellung oder Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern (§§ 101, 103 AktG) oder über eine Kapitalerhöhung (§§ 182 ff. AktG) Beschluss fassen.OLG München NZI 2018, 538 Rn. 21 ff. Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, eine Änderung der Firma durch Satzungsänderung herbeizuführen. Hierzu ist bei der AG ein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich.BGH NZI 2020, 234 Rn. 30 ff.

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