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Insolvenzrecht - 1. Vertretungsorgane

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Insolvenzrecht

1. Vertretungsorgane

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Die Vertretungsorgane der Gesellschaft (Geschäftsführer, Vorstand) bleiben während des Insolvenzverfahrens im Amt.BGH NZI 2016, 702 Rn. 13. Sie verlieren aber ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse in Bezug auf die Insolvenzmasse, da diese Befugnisse mit Insolvenzeröffnung auf den Insolvenzverwalter übergehen (§ 80 Abs. 1 InsO).BGH NZI 2022, 998 Rn. 9; NZI 2021, 268 Rn. 30; MüKo-InsO/Vuia § 117 Rn. 10. Die Organmitglieder können nur solche Aufgaben wahrnehmen, die nicht die Insolvenzmasse betreffen,BGH NZG 2020, 223 Rn. 37; NZI 2018, 708 Rn. 28.  wie z.B. die Verwaltung des insolvenzfreien Vermögens (Rn. 225). Sie können für die juristische Person Anträge stellen (z.B. gem. §§ 212, 213 InsO) oder gem. § 6 Abs. 1 InsO sofortige Beschwerde einlegen und hierfür einen Anwalt beauftragen.Vgl. BGH NZI 2022, 998 Rn. 9; NZI 2016, 702 Rn. 13. Sie üben im Rahmen der Forderungsanmeldung das Widerspruchsrecht des Schuldners (§ 178 Abs. 1 S. 2 InsO) aus.Vgl. BGH NZI 2018, 442 Rn. 33. Sie können Gesellschafterversammlungen einberufen.OLG München NZI 2018, 538 Rn. 21. Ist der Schuldner eine börsennotierte Gesellschaft (AG, SE, KGaA), obliegt es dem Vorstand, die kapitalmarktrechtlichen Pflichten des Schuldners sicherzustellen (vgl. § 43 BörsG). Der Börsenrückzug (Delisting) ist hingegen Sache des Insolvenzverwalters.VGH Kassel NZI 2021, 404 mit ablehnender Anm. Oberle.

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