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Insolvenzrecht - 5. Aufsicht und Entlassung

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Insolvenzrecht

5. Aufsicht und Entlassung

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Das Insolvenzgericht hat nach § 58 InsO die Pflicht, den Insolvenzverwalter bei seiner Amtsführung zu überwachen. Das Gericht kann jederzeit Auskünfte, Sachstandsberichte und Informationen verlangen (§ 58 Abs. 1 S. 1 InsO). Über die Kontrolldichte entscheidet es nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Anhaltspunkten muss es eigeninitiativ gegen Pflichtverstöße des Insolvenzverwalters vorgehen.BVerfG NZI 2016, 163 Rn. 45. Zur Durchsetzung der Pflichten kann das Gericht nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld (maximal 25 000 EUR) verhängen (§ 58 Abs. 2 S. 1, 2 InsO). Liegt ein wichtiger Grund vor, kann das Gericht den Verwalter nach § 59 Abs. 1 InsO aus dem Amt entlassen. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts.BGH NZI 2017, 667 Rn. 9, 14. Da die Ausübung des Insolvenzverwalteramts durch Art. 12 GG geschützt ist, muss der Eingriff verhältnismäßig sein. Erforderlich ist nicht nur, dass Pflichtverletzungen feststehen, sondern dass sie erheblich sind. Das ist bei schweren Verstößen gegen die Treuepflicht (darlehensweise Entnahme von hohen Geldbeträgen aus der Masse) oder bei Straftaten der Fall.BGH NZI 2016, 892 Rn. 9.

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