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Der Insolvenzverwalter haftet nach § 61 S. 1 InsO mit seinem Privatvermögen, wenn er eine Masseverbindlichkeit begründet, die nicht vollständig aus der Insolvenzmasse erfüllt werden kann. Zweck des § 61 S. 1 InsO ist, die Interessen der Massegläubiger zu schützen. Die Haftung gilt nach dem Wortlaut nur für Masseverbindlichkeiten, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO), nicht aber für oktroyierte Masseverbindlichkeiten, wie Gehälter und Mietzahlungen, die ohne Zutun des Verwalters entstehen (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Hier haftet der Verwalter nur, wenn er eine rechtlich zulässige Kündigung unterlässt. Seine Haftung ist dann auf die Verbindlichkeiten beschränkt, die nach dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Kündigungserklärung entstehen.BAG NZI 2019, 130 Rn. 17; BGH NJW 2012, 1361, 1364. Die Haftung setzt Verschulden voraus. Nach § 61 S. 2 InsO ist das Verschulden ausgeschlossen, wenn bei Begründung der Forderung nicht erkennbar war, dass die Masse nicht ausreichen wird. Das ist der Fall, wenn der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Begründung der Masseverbindlichkeit einen Finanzplan erstellt hat, der hinreichende Liquidität dokumentiert.BGH NZI 2018, 258 Rn. 10; BeckOK InsR/Desch/Hochdorfer InsO § 61 Rn. 29 ff. Der Verwalter muss nicht beweisen, dass es später zu einer von der Liquiditätsplanung abweichenden Entwicklung gekommen ist. Die Schadensersatzpflicht aus § 61 S. 1 InsO umfasst das negative Interesse.BGH NZI 2018, 258 Rn. 13; Uhlenbruck/Sinz InsO § 61 Rn. 16.