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Insolvenzrecht - a) Haftung gegenüber Beteiligten nach § 60 InsO

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Insolvenzrecht

a) Haftung gegenüber Beteiligten nach § 60 InsO

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Verletzt der Insolvenzverwalter schuldhaft seine Pflichten, haftet er nach § 60 Abs. 1 S. 1 InsO. Pflichtenmaßstab ist nach § 60 Abs. 1 S. 2 InsO die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters.BGH NZI 2017, 442 Rn. 12. Haftungsbegründend ist nur die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten (= die dem Insolvenzverwalter durch die Vorschriften der InsO übertragen sind). Diese Pflichten bestehen gegenüber dem Schuldner, den Insolvenzgläubigern, den Massegläubigern sowie den Aus- und Absonderungsberechtigten, nicht aber gegenüber den Organen des Schuldners (Geschäftsführer, Vorstand). Daher muss der Insolvenzverwalter keine D&O-Versicherung für die Leitungsorgane aufrechterhalten.BGH NZI 2016, 580 Rn. 15, 16. Zu den grundlegenden Pflichten gehören die Erhaltung des zur Insolvenzmasse gehörende Vermögens, die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens und die bestmögliche Verwertung.BGH NZI 2017, 442 Rn. 12; NZI 2016, 352 Rn. 15; NZI 2015, 849 Rn. 8.

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Der Insolvenzverwalter haftet nur bei Verschulden. Besondere Risiken treffen ihn bei einer Betriebsfortführung, die klassischerweise mit zahlreichen Unwägbarkeiten verbunden ist. Entscheidet sich der Verwalter für die Fortführung des Unternehmens, muss er prüfen, ob die zu erwartenden Vorteile und Chancen für die Masse in Relation zu den damit verbundenen Kosten und Risiken wirtschaftlich sinnvoll erscheinen. Ihm steht wegen der Vielzahl an unbeherrschbaren Faktoren ein weiter Ermessensspielraum zu.BGH NZI 2017, 442 Rn. 15. Nach Ablauf einer (längeren) Einarbeitungszeit muss sich der Verwalter strikt am Insolvenzzweck der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung nach § 1 S. 1 InsO orientieren. Er überschreitet seinen Ermessensspielraum und handelt pflichtwidrig (§ 60 Abs. 1 S. 2 InsO), wenn die Betriebsfortführung angesichts der mit ihr verbundenen Kosten und Risiken nicht mehr vertretbar ist. Die Zustimmung der Gläubigerversammlung entlastet den Insolvenzverwalter nicht; sie führt nur ausnahmsweise zu einem Mitverschulden nach § 254 BGB.BGH NZI 2020, 671 Rn. 60 ff.; a.A. Lüke in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 60 Rn. 47. Eben so wenig kann sich der Insolvenzverwalter bei der Fortführung zum Zweck einer übertragenden Sanierung auf die in § 93 Abs. 2 S. 1 AktG verankerte Business Judgement Rule berufen.

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Erfolgt die Pflichtverletzung durch seine eigenen Mitarbeiter oder durch sonstige Hilfspersonen, muss sich der Verwalter deren Verschulden nach § 278 BGB zurechnen lassen; dies gilt auch, wenn er eigene Aufgaben durch fremde Unternehmen (Fachkräfte) ausführen lässt.BGH NZI 2016, 352 Rn. 19; BeckOK InsR/Desch/Hochdorfer InsO § 60 Rn. 65. Für die im Unternehmen des Schuldners beschäftigten (nicht offensichtlich ungeeigneten) Mitarbeiter, die der Verwalter nicht ausgesucht hat, trifft ihn in Abweichung zu § 278 BGB lediglich ein Überwachungsverschulden (§ 60 Abs. 2 InsO). Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruchs aus § 60 Abs. 1 InsO richten sich nach §§ 249 ff. BGB; der Anspruch ist auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet. BGH NZI 2020, 671 Rn. 69; Braun/Baumert InsO § 60 Rn. 50. Die Beweislast trägt nach allgemeinen Regeln der Anspruchsteller.

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Ein Einzelschaden kann sofort gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Hingegen darf ein Gesamtschaden, den alle Insolvenzgläubiger durch eine Verringerung der Insolvenzmasse erleiden, während des Insolvenzverfahrens nur von einem Sonderinsolvenzverwalter verfolgt werden (§ 92 S. 2 InsO).BGH NZI 2020, 671 Rn. 54; NZI 2017, 442 Rn. 10; NZI 2016, 831 Rn. 21. Die Befugnis erstreckt sich nicht nur auf die Quotenschäden der Insolvenzgläubiger (Differenz zwischen Ist-Quote und Soll-Quote), sondern auch auf einen den Massegläubigern entstandenen Gesamtschaden. Für Einzelschäden eines Beteiligten, die der Insolvenzverwalter verursacht, haftet darüber hinaus auch die (meist geringe) Masse gem. §§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, 31 BGB.BGH NZI 2018, 519 Rn. 34.

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