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Über die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters wird seit langem konträr diskutiert. Es gibt die Vertretertheorie, die Organtheorie sowie die Amtstheorie.Übersicht bei MüKoInsO/Vuia InsO § 80 Rn. 20 ff.; HK-InsO/Kayser § 80 Rn. 13 ff. Nach der Vertretertheorie ist der Verwalter als Zwangsvertreter für den Schuldner tätig. Diese Theorie wird mehrheitlich abgelehnt, da der Verwalter vorrangig die Interessen der Gläubiger umzusetzen hat. Nach der Organtheorie handelt der Verwalter als Organ der Insolvenzmasse. Die Insolvenzmasse ist aber kein eigenes Rechtssubjekt, da der Schuldner weiterhin formeller Eigentümer bleibt. Die h.M. vertritt die Amtstheorie. Danach ist der Verwalter Partei kraft Amtes.BGH NJW 2019, 1442 Rn. 27; NZI 2018, 708 Rn. 28; NZI 2018, 581 Rn. 6. Er handelt kraft eigenen Rechts im eigenen Namen mit Wirkung für und gegen die Masse. In der Praxis wirkt sich der Theorienstreit vor allem im Prozess aus.HK-InsO/Kayser § 80 Rn. 11; Bork Insolvenzrecht Rn. 79. Nach h.M. ist der Insolvenzverwalter selbst Partei (kraft Amtes) und handelt in gesetzlicher Prozessstandschaft. Das Rubrum lautet auf seinen Namen: „Rechtsanwalt Ingo X. als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der MODEHAUS GmbH – Kläger bzw. Beklagter“. War bereits ein Prozess anhängig, muss eine Klageänderung (Parteiänderung) erfolgen.