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Die praktische Durchführung des Insolvenzverfahrens liegt in der Hand des Insolvenzverwalters.Zimmermann Insolvenzrecht Rn. 111. Er ist die zentrale Schlüsselfigur und für die Bewältigung der rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Herausforderungen verantwortlich. Die InsO unterscheidet zwischen vorläufigem und endgültigem Insolvenzverwalter. Bei Unternehmensinsolvenzen wird regelmäßig bereits im Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO). Mit Insolvenzeröffnung wird ein (endgültiger) Insolvenzverwalter bestellt (§ 27 Abs. 1 S. 1 InsO). Aufgaben und Vergütung sind jeweils gesondert geregelt. Ansonsten gelten dieselben Rahmenbedingungen.