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Bei schuldhafter Pflichtverletzung des Richters sind Ansprüche aus Amtshaftung aus Art. 34 GG, 839 BGB möglich. Die Tätigkeit des Insolvenzrichters ist vorwiegend „Verwaltung“ und nicht rechtsprechende Gewalt. Das Spruchrichterprivileg (§ 839 Abs. 2 S. 1 BGB) findet nur Anwendung, soweit das Insolvenzgericht Rechtsprechungstätigkeit ausübt. Das ist der Fall, wenn das Gericht einen Insolvenzplan bestätigt (§ 248 InsO) oder eine Beschwerdeentscheidung (§ 253 InsO) trifft.Vgl. BVerfG NZI 2020, 1112 Rn. 49; BayOblG NZI 2022, 837 Rn. 21. Andere Entscheidungen, wie etwa die Auswahl eines ungeeigneten Verwalters oder die Ablehnung von Aufsichtsmaßnahmen, unterfallen nicht dem Spruchrichterprivileg.