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Die InsO regelt die Rechtsschutzmöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten restriktiv. Nicht jede Entscheidung des Insolvenzgerichts ist anfechtbar. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 InsO unterliegen die Entscheidungen nur in den Fällen der sofortigen Beschwerde, in denen die InsO die sofortige Beschwerde vorsieht.BVerfG NZI 2021, 989 Rn. 15; BGH NZI 2016, 684 Rn. 9; NZI 2016, 607 Rn. 7. Es muss aus einem Paragrafen der InsO ausdrücklich hervorgehen, dass die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerden angreifbar ist (z.B. §§ 21 Abs. 1 S. 2, 272 Abs. 2 S. 3 InsO). Jenseits von § 6 InsO gibt es daher keine Analogien oder „Erst-recht-Schlüsse“.Madaus NZI 2022, 336, 337.
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In Bezug auf die Beschwerdesumme, die Beschwerdefrist und die Einlegung der Beschwerde gelten über § 4 S. 1 InsO die allgemeinen Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO. Die Beschwerde muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden (§ 569 Abs. 1 ZPO). Sie ist grundsätzlich beim Ausgangsgericht (= Insolvenzgericht = Amtsgericht) einzulegen (§ 6 Abs. 1 S. 2 InsO); damit wird von § 569 Abs. 1 ZPO abgewichen. Das Insolvenzgericht kann der Beschwerde abhelfen und seine eigene Entscheidung abändern (§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO). Andernfalls muss es die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht (= Landgericht) vorlegen (§ 572 Abs. 1 S. 1, Hs. 2 ZPO). Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Rechtsbeschwerde zum BGH eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), vorausgesetzt das Landgericht hat diese in seiner Entscheidung zugelassen. Eine Zulassung muss erfolgen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO).